Satzung

Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Adenau e.V.

 Satzung

  • 1.      Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der am 17.12.1959 in Adenau gegründete Verein führt den Namen:

    Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Adenau

    und hat seinen Sitz in Adenau.

    Der Verein ist in dem zuständigen Vereinsregister eingetragen
    unter der Nummer : 354.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2.      Zweck und Ziel

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein pflegt das karnevalistische Brauchtum, fördert und entwickelt dieses Ziel der Zeit angepasst weiter.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht:

  • durch die Pflege und die Förderung des traditionellen Brauchtums im Heimatgebiet sowie die Gestaltung der Karnevalssession.
  • durch die ständige Kontaktpflege zu den anderen karnevalistischen Vereinen, Gesellschaften und Organisationen.
  • durch die Heranführung junger Menschen an den Karneval und die Jugendpflege.
  • durch die Ausbildung und Förderung von Kindern, Junioren und Senioren für Tanz- und Qualifikationsturniere im Bund Deutscher Karneval und deren Ausrichtung.
  • durch die Anwendung des karnevalistischen Lied- und Wortgutes.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche       Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3.            Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein die Gewähr bietet, den Zweck des Vereines zu fördern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben werden. Bei nicht volljährigen Personen muss der Mitgliedsantrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
  3. Die ordentlichen Mitglieder des Fanfarenzuges der KG Rot-Weiß Adenau sind zugleich Mitglieder der KG Rot-Weiß Adenau. Die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die KG ist nicht Voraussetzung.
  4. Ehrenmitglieder können auch Nichtmitglieder werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
  • 4.            Beiträge

 

  1. Der Verein erhebt einen Beitrag.
    Die Höhe und Zahlungsweise des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von bereits geleisteten Beiträgen; Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens entfallen.
  • 5.      Beginn der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tag des Antragsmonates. Bei Nichtmitgliedern, die Ehrenmitglied werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag der Ernennung.

 

  • 6.            Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Ableben des Mitgliedes
  • durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
  • durch Ausschluss wenn die Streichung im Interesse des Vereines ist
  • bei jährlichem Beitragsrückstand

 

  • 7.            Leitung

 

Die Organe des Vereines sind

 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

  • 8.            Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung beruft der amtierende Vorsitzende ein. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder zwei Drittel des Vorstandes dies schriftlich beantragen.
  2. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vorher. Eine Veröffentlichung in den „Adenauer Nachrichten“ oder entsprechendem Mitteilungsorgan ist ausreichend.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Soweit in dieser Satzung oder vom Gesetzgeber nicht zwingend anders bestimmt, entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
  5. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand erstellt.
    Sie muss mindestens enthalten:
    –            Feststellung der Stimmliste
    –            Genehmigung der Tagesordnung
    –            Nachwahlen, wenn ein Mitglied in den Vorstand berufen wurde.
  6. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind schriftlich vor der Genehmigung der Tagesordnung zu stellen. Über die Aufnahme als ordentlicher Tagesordnungspunkt entscheidet der Vorstand.
  7. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  8. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zwei Kassenprüfer werden ebenfalls für zwei Jahre alternierend von der Versammlung gewählt. Die Wahl soll von einem Mitglied das nicht dem Vorstand angehört, geleitet werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  9. Über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
  10. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
  11. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
  12. Bei der Jahreshauptversammlung sind zusätzlich folgende Tagesordnungspunkte aufzunehmen:
    –            Jahresbericht
    –            Kassen- und Vermögensbericht
    –            Kassen- und Vermögensprüfbericht
    –            Entlastung des Vorstandes
    –            Verschiedenes
  13. Die Prüfer kontrollieren nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch unmittelbar vor der Jahreshauptversammlung die Kassen- und Vermögensverhältnisse.
  14. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Das gleiche gilt für Wahlen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  15. Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer, bei Wahlen auch der Wahlleiter unterzeichnen müssen.
    Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig war und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.

 

  • 9.            Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

    Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
    –            Präsident (1. Vorsitzender)
    –            Vizepräsident (2. Vorsitzender)
    –            Vizepräsident (3. Vorsitzender)
    –            Schatzmeister
    –            Geschäftsführer
    –            Schriftführer

    Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich:
    –            Sitzungspräsident
    –            die Beisitzer
    –            Zeugwart
    –            Vorsitzender Fanfarencorps

    Eine Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig; Wiederwahl ist möglich.
    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
    Die Möglichkeit der Kostenerstattung regelt § 2.6.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, die stellvertr. Vorsitzenden und der Schatzmeister. Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder untereinander zu regeln ist.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
  5. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die der amtierende Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen müssen.
  6. Zeichnungsberechtigt über die Finanzkonten des Vereines ist der Schatzmeister sowie ein weiteres Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 BGB gemeinsam.

  • 10.            Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
  2. Soweit Aufgaben nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen worden sind, bedürfen sie der Beschlussfassung des Vorstandes.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus ist der Vorstand berechtigt, bis zu nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied ergänzend in den Vorstand zu berufen.
  4. Der Vorstand hat das Vermögen des Vereines nach den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung zu verwalten.
  5. Der Elferrat sowie der Sitzungspräsident werden vom Vorstand aufgestellt.
  6. Büttenredner, Sänger und andere Aktive werden ebenfalls vom Vorstand aufgestellt. Sämtliche Büttenreden, Aktionen uns sonstige Vorträge müssen vom Vorstand genehmigt sein.

 

  • 11.            Abteilungen

 

  1. Der Vorstand kann Abteilungen bilden.
  2. Die Abteilungen werden aus Mitgliedern gebildet, denen der Vorstand eine festumrissene Aufgabe auf Zeit überträgt.
  3. Jede Abteilung wählt aus Ihren Reihen einen Beisitzer, der durch den Vorstand bestätigt werden muss.

 

  • 12.            Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind und mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder beim Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen an die Stadt Adenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

$ 13.            Satzungsänderungen

 

  1. Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich.
  2. Änderungen, die aufgrund behördlicher Anordnung unabdingbar sind, kann der Vorstand nachvollziehen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

Adenau, 23. Mai 1995